Allgemeine Reisebedingungen
I. Abschluss des Reisevertrages
1. Die Anmeldung des Kunden in Textform stellt rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar. Dieser kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Reisebestätigung in Textform durch
Dr. Alexander Mlasowsky, Dachsweg 15, D-31303 Burgdorf (im Folgenden: „Reiseveranstalter“)
zustande. Die Reiseausschreibung (im Folgenden “Ausschreibung”) durch den Reiseveranstalter ist kein Angebot im Rechtssinn, sondern geht den Vertragserklärungen voraus (invitatio ad offerendum).
2. An die Anmeldung ist der Kunde bis zur Annahme durch den Reiseveranstalter, jedoch maximal 21 Tage ab Zeitpunkt der Anmeldung gebunden.
3. Unternehmungen, die in der Ausschreibung oder Vorort, ohne dass sie vorher in der Ausschreibung enthalten waren, als “Gelegenheit”, “Möglichkeit“, „Fakultativ“ oder “Extratour” bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der geplanten vertraglichen Leistungen, evtl. mit ihnen verbundenen Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten. Die Kosten der Zusatzleistungen werden fällig bei deren Inanspruchnahme und gegebenenfalls nach Verauslagerung durch den Reiseveranstalter spätestens am Ende der Reise kassiert.
4. Soweit der Reiseveranstalter gemäß Ausschreibung die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, erfolgt dies im Auftrag des Kunden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters.
5. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt der Ausschreibung, dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.
II. Sonderfall Vermittlung
1. Vermittelt der Reiseveranstalter ausdrücklich in fremdem Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wie Flüge, Mietwagen, Hotels, Stadtführungen, Versicherungen, Restaurantleistungen etc., so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden.
2. Bei Vermittlung haftet der Reiseveranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.
III. Datenschutz/Ausführendes Luftfahrtunternehmen
1. Der Reiseveranstalter erfasst und speichert Kundendaten ausschließlich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen (§ 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz). Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte nach §§ 34, 35 Bundesdatenschutzgesetz genügt dazu eine kurze Mitteilung.
2. Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.2006 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Anmeldung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluggesellschaft nach erfolgter Anmeldung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.
IV. Vertragliche Leistungen
Die vom Reiseveranstalter geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung (vgl. Ziffer I Abs. 1), ergänzt (im Rahmen der Vertragserklärung des Kunden) durch die zugrundeliegende Ausschreibung. Eventuelle besondere Vereinbarungen mit dem Reiseveranstalter, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollten, gelten vorrangig.
V. Sicherungsschein/Anzahlung/Zahlung
1. Wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, ist über den Sicherungsschein die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und (nach Reiseantritt) zusätzlich notwendiger Aufwendungen für die Rückreise abgesichert, § 651 k BGB. Der Sicherungsschein wird auf Anfrage zugestellt.
2. Mit Zugang von Reisebestätigung ist eine Anzahlung von _____ %, höchstens jedoch ein Betrag von ________€ pro Reiseteilnehmer fällig. Der restliche Reisepreis wird am 20. Tag vor Reiseantritt bzw. spätestens bei Erhalt der Reiseunterlagen fällig.
3. Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter.
4. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
VI. Preisänderung nach Vertragsschluss
1. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit unvorhersehbar für den Reiseveranstalter und nach Vertragsschluss folgende Preisbestandteile hinzukommen bzw. sich erhöhen: Wechselkurse für die gebuchte Reise; Beförderungskosten insbesondere Flugpreise (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren. Zum Zeitpunkt der Preiskalkulation siehe Ziffer XIV.
2. Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Kostensteigerungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird je nachdem, was für die Kunden günstiger ist entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
3. Der Reiseveranstalter muss dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginn unter Beifügung entsprechender Nachweise mitteilen.
4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er sein Recht gemäß § 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) geltend machen. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt werden.
VII. Rücktritt des Kunden/Umbuchung/Zusatzkosten
1. Bei Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn (Storno) hat der Reiseveranstalter bis zum Versand der Stornorechnung ein Wahlrecht zwischen der konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 BGB und der Abrechnung nach den nachfolgend hierfür aufgeführten Pauschalen. Die einmal getroffene Wahl kann Reiseveranstalter nur mit Einverständnis des Kunden ändern. Zur pauschalierten Entschädigung gilt Folgendes:
bis inkl. 31. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 30. bis inkl. 25. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 24. bis inkl. 18. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 17. bis inkl. 11. Tag vor Reisebeginn 60%
ab 10. bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn 80%
ab 6. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 90%
Die Pauschale berechnet sich nach dem Endreisepreis des betroffenen Kunden und dem Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Kunden bleibt freigestellt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.
2. Umbuchungen (z.B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Abs. 1 genannten Reisebedingungen (Rücktrittsentschädigung) und parallele Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Ändert sich bei Bus- und Bahnreisen lediglich der Abreiseort, werden bis zum 8. Tag vor Reisebeginn neben dem neu berechneten Reisepreis zusätzlich lediglich 25 € pro Person in Rechnung gestellt.
3. Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch den Reiseveranstalter bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Flugreservierungs-/Ticket-Änderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), kann der Reiseveranstalter verlangen, dass der Kunde diese ersetzt.
VIII. Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl
1. Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter bis spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
2. Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.
IX. Kündigung wegen besonderer Umstände
1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei einer solchen Kündigung ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Reiseveranstalter kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (nach deutschem Recht § 314 BGB) kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann.
X. Haftung des Reiseveranstalters
1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) der Reiseveranstalter für einen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Die Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt.
3. Körperschäden im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Schäden, die aus Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens resultieren. Soweit sich aus rechtlichen Regelungen zwingend weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reiseveranstalter ergeben, bleiben diese von den Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 und 2 ohnehin unberührt.
4. Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (nach deutschem Recht gemäß § 651 h Abs. 2 BGB) aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.
5. Der Veranstalter weist daraufhin, dass er im Rahmen der Reise nicht für das allgemeine Lebensrisiko einsteht. Sofern die Reisen an kulturell bedeutende Orte, wie z.B. historische Stätten führen, liegt es in der Verantwortung des Reisenden zu überprüfen ob er körperlich in der Lage ist diese zu begehen. Der Reiseveranstalter kann insoweit eine behindertengerechte bzw. eine Erschließung für ungeübte Geher nicht gewährleisten.
XI. Obliegenheit und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann diese verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn der Reiseveranstalter Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist.
3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Der Anspruch entfällt, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht anzeigt.
4. Ist infolge eines Mangels dem Kunden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar oder ist sie durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat er eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
XII. Anspruchstellung/Ausschlussfrist/Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen nach §§ 651 c bis 651 f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise dem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen. Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich.
2. Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
XIII. Sonstiges
1. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für vom Reiseveranstalter veranstaltete Reisen, also insbesondere die §§ 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
Dr. Alexander Mlasowsky, Dachsweg 15, D-31303 Burgdorf